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Nichtraucherschutz

Wir unterstützen gesetzliche Regelungen zum Nichtraucherschutz an bestimmten öffentlichen Orten

In der zumeist ideologisch geführten Diskussion um einen effektiven Nichtraucherschutz in Deutschland findet nach unserer Auffassung die Tatsache viel zu wenig Berücksichtigung, dass der Gesetzgeber auf Bundesebene als auch die auf Länderebene entsprechend ihrer jeweiligen Kompetenz bereits umfassende Konzepte auf den Weg gebracht haben, um Bürgerinnen und Bürger wirkungsvoll vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Zu nennen sind hier umfassende Rauchverbote in Bundeseinrichtungen als auch in öffentlichen Einrichtungen und Institutionen der Länder, die evtl. mit Ausnahmeregelungen, wie abgeschlossenen Raucherzonen für erwachsene Bürgerinnen und Bürger, vollumfänglich unsere Unterstützung erfahren.

In Orten und Einrichtungen, in denen mündige und erwachsene Bürger ihre Freizeit verbringen wollen, ist ein generelles Rauchverbot abzulehnen.

Der Gesetzgeber, der für sich den Grundsatz der Alternativlosigkeit eines generellen Rauchverbots in der Gastronomie oder anderen Kultur- und Freizeiteinrichtungen beansprucht, verweigert sich von vorneherein auch einer Debatte über die Verhältnismäßigkeit der Wahl der Mittel zur Erreichung des Konsensziels eines zu gewährleistenden hohen Gesundheitsschutzniveaus. Generell gilt, dass Verbote immer als das letzte Mittel im Rahmen notwendiger politischer Überprüfungs-, Bewertungs- und Entscheidungsprozesse angesehen werden sollten. Wir plädieren daher für gesetzliche Nichtraucherschutzregelungen mit Ausnahmen vom generellen Rauchverbot in der Gastronomie als auch in Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

Jugend- und Gesundheitsschutz bleibt gewährleistet

Durch die Deklarationsverpflichtung für die „Eckkneipe“ und den mit der Deklaration als Raucherkneipe auferlegten Verpflichtungen ist der Schutz jugendlicher Menschen (Zutritt erst ab 18 Jahren) vor den Gefahren des Passivrauchens per se gegeben, der der nichtrauchenden Menschen über ein deutlich mehrheitliches Alternativangebot an rauchfreien gastgewerblichen Angeboten bereits sichergestellt. Ein politischer Handlungsbedarf im Hinblick auf einen darüber hinausgehenden gesetzgeberischen Schutzauftrag – beispielsweise in Form eines generellen Rauchverbotes für die Gastronomie – ist nicht ersichtlich. Beispielsweise die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen selbst hat bei der Vorlage ihres neuen Gesetzentwurfes das vom Gesetzgeber zu gewährleistende Gesundheits- und Jugendschutzniveau durch die Wahlfreiheit der Einrichtung von abgeschlossenen Raucherräumen in öffentlichen Einrichtungen als gegeben angesehen. Dieses Schutzkonzept wäre konsequenterweise auf gastgewerbliche Betriebe mit mehr als 75qm als auch auf Kultur- und Freizeiteinrichtungen zu übertragen.
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