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Bildwarnhinweise

In den letzten Wochen wurde, unter anderem auch in Presseartikeln, darauf verwiesen, dass das Vorhalten von Tabakprodukten in Warenausgabeeinheiten (z. B. Zigarettenautomaten) zum Verdecken oder teilweise Verdecken von Bildwarnhinweisen auf Zigarettenschachteln führe und das dies rechtswidrig sei.
Beides ist nicht richtig.
In der Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU, die vom deutschen Gesetzgeber inhaltlich (Zitat) ›mit Sorgfalt, aber auch mit Augenmaß, eins zu eins‹ umgesetzt wurde, heißt es:
»Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung und der Außenverpackung unlösbar aufgedruckt, unverwischbar und vollständig sichtbar sind und das sie, wenn die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, nicht teilweise oder vollständig durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt werden.«
Die Kommission hat klargestellt, dass die Richtlinie 2014/40/EU bestimmte Maßnahmen explizit NICHT zum Inhalt hat, hierunter sind genannt: Maßnahmen zur Einführung von Mechanismen zur Altersüberprüfung an allen Zigarettenautomaten[1] und gemeinsame Vorschriften für die Auslage von Tabakerzeugnissen in der Verkaufsstelle.
Die Tabakproduktrichtlinie ist somit eine produktbezogene Richtlinie und regelt nicht die Warenaufbewahrung und Warenpräsentation. Es kommt also darauf an, dass die Warnhinweise bei der Aushändigung im stationären Handel bzw. bei der Entnahme aus der Warenausgabeeinheit nicht ganz oder teilweise verdeckt sind, was auch nicht der Fall ist.
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[1] Mechanismen zur Altersüberprüfung an allen Zigarettenautomaten sind in Deutschland 2007 eingeführt worden und von den Automatenaufstellern mit einem Gesamtaufwand von 300 Millionen Euro realisiert worden.
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