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Grundsatzprozess: Jugendschutz an Zigarettenautomaten gewährleistet

Der Bundesgerichtshof hat mit Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde den Schlussstrich unter ein jahrelanges Verfahren mit potentiell erheblichen Auswirkungen auf den Zigarettenautomaten aufstellenden Handel in Deutschland gezogen. Die Klägerseite hatte gefordert, an Zigarettenautomaten strengere Kontrollen zum Zwecke des Jugendschutzes durchzusetzen z.B. Beaufsichtigung der Automaten oder Einbau biometrischer Erkennungsmerkmale. Demgegenüber wurde nun endgültig gerichtlich bestätigt, dass die bisherige Praxis der Alterskontrolle über die kontogebundene GeldKarte mit Jugendschutzmerkmal, dem Personalausweis oder dem EU-Führerschein gesetzeskonform ist und den Jugendschutz am Zigarettenautomaten gewährleistet.

Die Klägerin war bereits in einstweiligen Verfügungsverfahren gegen zwei Tabakwaren-Großhändler vorgegangen, jedoch in allen Instanzen (Landgerichte Mainz – Az. 12 HK 055/10 – und Darmstadt – Az. 22 O 318/10, Oberlandesgerichte Koblenz – Az. 9 U 1226/10 – und Frankfurt – Az. 6 U 246/10) erfolglos geblieben. In der Hauptsache haben das Landgericht Aschaffenburg – Az. 32 O 104/11 – und das Oberlandesgericht Bamberg – Az. 3 U 222/11 – die Klage abgewiesen. Der Senat unter Vorsitz von Richter Wolfgang Götz hatte die Angelegenheit aufgrund der Eindeutigkeit der Rechts- und Sachlage sogar ohne mündliche Verhandlung entschieden. Gegen die Entscheidung des OLG Bamberg blieb nun die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH – Az. I ZR 145/12 – erfolglos, da die Klägerin diese nicht mehr begründete.

Zum Ausgang des Verfahrens äußerte sich unser ehemaliger Geschäftsführer wie folgt: „Unser Verband und seine Mitglieder sind natürlich dem Jugendschutz verpflichtet. Der mittelständische Tabakwaren-Großhandel hat etwa 300 Millionen Euro in das Chipkartensystem GeldKarte investiert, welches auch nach Auffassung des Gesetzgebers dem Jugendschutz umfassend Rechnung trägt. Wir freuen uns, dass diese Investitionen und die Altersverifikationstechnik von den Gerichten anerkannt wurden.“

Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Ruess, Partner der Düsseldorfer Anwaltskanzlei Arnold Ruess und Vertreter beider beklagten Tabakwarengroßhändler, bezeichnet den Prozesserfolg als konsequent. „Es lag schlicht kein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz vor. Dies ist die gesetzgeberische Wertung und nun auch die rechtskräftige Auffassung der Gerichte.“

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