Aktuelles
Positionspapier BDTA zu E-Zigarette/E-Shisha
Der BDTA tritt für ein gesetzliches Abgabeverbot von E-Zigaretten/E-Shishas an Minderjährige und eine eigenständige Steuertatbestandsregelung im Rahmen des Tabaksteuergesetzes für nikotinhaltige E-Zigaretten ein.
Die am 19. Mai 2014 in Kraft getretene Tabakprodukt-Richtlinie 2014/40/EU enthält unter Artikel 20 erstmals auch eine Reihe von Regelungen für sogenannte E-Zigaretten und Nachfüllbehälter. Jugendschutzrechtliche Regelungen im Hinblick auf Verkaufs-Beschränkungen oder ein generelles Verbot der Abgabe dieser neuartigen Produkte an Kinder und Jugendliche können aus rein kompetenzrechtlicher Sicht (Subsidiarität) hingegen nur durch die EU-Mitgliedstaaten selbst erlassen werden. Der deutsche Gesetzgeber hat im Jugendschutzgesetz (§ 10 JuSchG) bereits ein generelles Abgabeverbot von Tabakerzeugnissen an Personen unter 18 Jahren verankert und entsprechende rechtliche Möglichkeiten der Sanktionierung bei Zuwiderhandlung festgeschrieben.
Diese gesetzlichen Bestimmungen stehen vollumfänglich im Einklang mit der Position des BDTA e.V. und seiner angeschlossenen Mitgliedsunternehmen, dass Zigaretten und andere Tabakprodukte nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gehören. In dieses Verständnis eines verantwortungsbewussten Umgangs mit Tabakprodukten schließen die Mitgliedsunternehmen im BDTA e.V. auch bereits heute neuartige, nicht direkt tabakbasierte Produkte, wie beispielsweise so genannte E-Zigaretten oder E-Shishas mit ein.
Der BDTA e.V. sieht daher den deutschen Gesetzgeber gefordert, zeitnah das bestehende Abgabeverbot von Tabakprodukten an Minderjährige um ein generelles Abgabeverbot von E-Zigaretten/E-Shishas an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren im Rahmen des Jugendschutzgesetzes zu erweitern.
Überdies stellt die Einbeziehung von nikotinhaltigen E-Zigaretten/nikotinhaltigen Nachfüllbehältern in das deutsche Tabaksteuergesetz aus Sicht des BDTA e.V. einen wichtigen Baustein für eine mittel- bis langfristig angelegte Planungssicherheit des Bundes im Hinblick auf die Einnahmesituation aus der Tabaksteuer dar.
Nicht zuletzt vertritt der BDTA die Position, dass ausschließlich mit lizensierter Ware gehandelt werden solle, die den CLP*-Vorgaben entspricht.“
*CLP = Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures (Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen).

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