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Tabakprodukt-Richtlinie

TabakerzG und TabakerzV: Hier Rückverfolgbarkeit von Tabakwaren

Position des Handels
Die Tabakprodukt-Richtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014 ist am 29. April 2014 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und am 19. Mai 2014 in Kraft getreten.
Auf Grundlage der Bestimmungen der Artikel 15 und 16 der EU-Tabakprodukt-Richtlinie werden Packungen von Tabakerzeugnissen mit einem individuellen Erkennungsmerkmal und Sicherheitsmerkmal gekennzeichnet und ihre Verbringungen durch die Verknüpfung von entsprechenden Informationen mit dem individuellen Erkennungsmerkmal elektronisch erfasst.
Die EU-Kommission verfolgt dabei das übergeordnete Ziel, diese so gekennzeichneten Produkte besser im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie überwachen und die Rückverfolgbarkeit dieser Produkte durch die Kette Einzelhandel – Großhandel – Logistik – Hersteller sicherstellen zu können.
Der Tabakwaren-Großhandel, die Automatenaufstell-Betriebe sowie die Handelsunternehmen in Deutschland tragen die Einführung eines nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgestalteten und für den Handel wirtschaftlich darstellbaren Systems zur Rückverfolgbarkeit mit. Dies setzt in einem ersten Schritt voraus, dass der Bürokratie- und Kostenaufwand für den Handel im Rahmen der Umsetzung in deutsches Recht auf das Notwendige im Hinblick auf die vorgenannte Zielsetzung zur „Rückverfolgbarkeit“ begrenzt wurde.
Diese Begrenzung der Erfassungsverpflichtungen für den Handel auf die Dokumentation aller Wareneingänge trägt dem Sinn und Zweck sowie dem Ziel der Richtlinie vollumfänglich Rechnung, da darüber die Kette der Rückverfolgbarkeit Einzelhandel – Großhandel – Logistik – Hersteller bereits sichergestellt ist. Unter Einbeziehung dieser Feststellung sind alle darüber hinausgehenden Maßnahmen nicht verhältnismäßig, da beispielsweise die Ausdehnung der Erfassungsverpflichtung für den Handel auf alle Warenausgänge den Prüfkriterien der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit im Zusammenhang mit dem Ziel der Rückverfolgbarkeit nicht standhalten.
Die gemeinsamen Stellungnahmen der Handelsverbände HDE, BTWE und BDTA im Rahmen der Verbändeanhörung im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) können Sie sich hier herunterladen:




Die  Stellungnahme des BDTA zur Anhörung im Bundestags-Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft  am 17. Februar 2017 können Sie sich hier herunterladen:

BDTA-Stellungnahme zur Anhörung im Bundestags-Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft

Die  Stellungnahme des BDTA im Rahmen der Verbändeanhörung im Bundestags-Ausschuss durch das BMEL im Mai 2018 können Sie sich hier herunterladen:
Stellungnahme BDTA Referentenentwurf Ä TabakerzG und TabakerzV FINAL

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